| Visumangelegenheiten allgemein |
| 1. Staatsangehörige der EU-Staaten Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Das AufenthaltG/EWG gewährt Arbeitnehmern, Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen, niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen sowie den Familienangehörigen dieser Personen Freizügigkeit. Es gewährt in aller Regel auch den Staatsangehörigen der EU-Staaten und ihren Familienangehörigen Freizügigkeit, die in Deutschland bleiben wollen, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit beendet haben. 2. Staatsanghörige aus Nicht- EU- Staaten |
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(gültig für Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien) |
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für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen |
| Zuständig für die Visumserteilung ist die Auslandsvertretung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Aufenthalts verbracht werden soll. |
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Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Besuchs- oder Geschäftsvisums. |
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| Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen persönlich vorzulegen (eine Antragstellung auf dem Post-, Fax- bzw. E-Mail-Weg ist nicht möglich): | ||||||||||||||
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A Besuchsaufenthalt (nicht selbst finanziert) |
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B Geschäftsreisende |
| Antrag, Reisepass und Passbild wie unter A angegeben | |
| Schreiben des Arbeitgebers, Bonitätsbescheinigung der Bank | |
| Einladungsschreiben des Geschäftspartners in Deutschland |
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C Touristenreisen (Reise selbst finanziert) |
| Antrag, Reisepass und Passbild wie unter A angegeben | |
| Nachweis eines bestehenden Hin- und Rückfluges | |
| Nachweis über die Finanzierung des Lebensunterhaltes (Schecks, Bankerklärung etc.) | |
| Nachweis über Reisekrankenversicherung wie unter A angegeben |
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| In Einzelfällen können weitere Unterlagen verlangt werden, die nicht hier aufgeführt sind. |
| Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa |
| Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter
Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladenden. Die Auslandsvertretungen müssen
zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Erfüllt der Antragsteller die obigen Kriterien nicht, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. |
| Quelle: Deutsche Botschaft Bangkok Auswärtiges Amt |
(ohne Gewähr) |