| Eheschließungen | ||||||||||
| I. Deutsch-thailändische Eheschließung | ||||||||||
| Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphur). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden. Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise): |
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| Ehefähigkeitszeugnis und Konsularbescheinigung: | ||||||||||
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Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der
Antragsteller noch gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt. |
| Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses: | ||||||||||
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Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigte Kopien) verlangt. |
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| Urkunden des/der deutschen Verlobten: | ||||||||||
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| Urkunden des/der thailändischen Verlobten: | ||||||||||
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Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich. Die thailändischen Urkunden müssen zunächst in die deutsche Sprache übersetzt und (üblicherweise) über die Deutsche Botschaft legalisiert* werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können. Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der für die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich. Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten - Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer in Deutschland zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Legalisation* der thailändischen Urkunden mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen gerechnet werden muss, da die thailändischen Behörden zu beteiligen sind. Die Botschaft hat daher auch keinerlei Einfluss auf die Bearbeitungsdauer. Ob die Vorlage von legalisierten Unterlagen erforderlich ist, muss beim Standesamt erfragt werden. |
| Hinweis: |
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Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thail. Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung.
Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil, die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der
deutschen Botschaft zu legalisieren*; Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen. |
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| 2. Heirat in Deutschland |
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Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine sog. Anmeldung zur Eheschließung erforderlich
(die Regelung über die Bestellung des Aufgebots ist seit dem 01.07.1998 weggefallen). In diesem Verfahren sind im Rahmen der Prüfung dem Standesbeamten in Deutschland von beiden Verlobten in der Regel dieselben wie die unter Punkt I, Nr. 1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich eine zusätzliche Rückfrage
beim deutschen Standesbeamten nach ggfs. darüber hinaus erforderlichen Urkunden. |
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| II. Deutsch-Deutsche Eheschließung |
| Heirat in Thailand |
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Die Botschaft stellt den deutschen Verlobten bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus (Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Tage). Vorzulegen sind außerdem die Pässe der Verlobten sowie deren Meldebescheinigung. Ferner sind bei Beantragung der Konsularbescheinigung von den Verlobten jeweils folgende Angaben zu machen: Personalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland, die Personalien der Eltern der Verlobten sowie Angabe, ob der jeweilige deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem und in welcher Höhe Die persönliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in der Botschaft ist erforderlich. |
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III. Hinweise zu Ziffer I und II |
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Bei der Eheschließung vor dem thailändischen Bezirksamt wird oft auf Vorlage des Scheidungsurteils des/der deutschen Verlobten bestanden. Es empfiehlt sich daher, das Scheidungsurteil mitzunehmen. |
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IV. Gebühren |
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Die Gebühren sind in Baht zum Tageskurs zu entrichten. |
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* Anmerkung: |
| Quelle: Deutsche Botschaft Bangkok |
(ohne Gewähr) |