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3.1. Nach erfolgreicher Antragstellung wird das Kind zunächst für eine Probezeit, in der Regel sechs Monate,
aufgenommen. Diese Probezeit wird durch deutsche Organisationen überwacht. Erst nach Ablauf der Probezeit ergeht dann die endgültige Entscheidung, dem Antragsteller die Adoption zu ermöglichen. |
| Artikel 1 |
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Personen mit Wohnsitz im Ausland, die beabsichtigen, ein Kind zwecks Adoption aus dem Lande zu bringen, müssen beim Generaldirektor des Public Welfare Department einen Antrag in der vorgeschriebenen Form zusammen mit den notwendigen Unterlagen einreichen. Diese sind:
1. Ärztliche Bescheinigung über gute körperliche Gesundheit und geistige Stabilität2. Heiratsurkunde
3. Beschäftigungs- und Einkommensnachweis
4. Nachweis der finanziellen Lage
5. Vermögensnachweis
6. Empfehlungsschreiben von mindestens zwei Referenzpersonen
7. Je 4 Lichtbilder des Antragstellers und seines Ehegatten, ggf. seiner Kinder, Größe 4,5 x 6 cm
8. Bescheinigung der Ausländerbehörde des Aufnahmelandes, dass Einreise des Kindes genehmigt ist.
Alle Dokumente müssen von der/m zuständigen thailändischen Botschaft/Konsulat im jeweiligen Lande beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt werden. Sie sind mit einer Übersetzung in die thailändische oder die englische Sprache zu versehen. |
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| Artikel 2 |
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Ein Antrag zu Artikel 1 muss über die Wohlfahrtsorganisation des Staates, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eine von der Regierung des Wohnsitzstaates bestimmte Behörde oder eine Jugendwohlfahrtsstelle, geleitet werden, die durch die Regierung
ermächtigt ist, bei Adoptionen im internationalen Bereich tätig zu werden (d.h. bei Wohnsitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland: Jugendamt etc.). Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
1. Eine Bescheinigung einer der o.g. Stellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Adoption auch nach deutschem Recht erfüllt;
2. Erklärung einer der o.g. Stellen, dass sie bereit ist, die probeweise Aufnahme des Kindes zu überwachen und darüber in zweimonatigem Abstand an den
Generaldirektor (des Public Welfare Departments) zu berichten - und das mindestens sechs Monate lang;
3. Ein Bericht über die häuslichen Verhältnisse, erstellt durch eine der o.g. Stellen. |
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| Artikel 3 |
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Es kann jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt werden, es sei denn, dass der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, oder dass die besagten Kinder Zwillinge sind, oder das Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist. |
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| Artikel 4 |
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Der zuständige Beamte prüft die Unterlagen nach Art. 1 und 2 und stellt die vorläufige Eignung des Antragstellers nach folgenden Kriterien fest:
1. Er muss das durch das thailändische Zivilrecht jeweils vorgeschriebene Mindestalter (z. Z. 25 Jahre) erreicht haben. Außerdem muss ein Mindestaltersunterschied
zwischen ihm und dem anzunehmenden Kind (z. Z. 15 Jahre) gegeben sein.
2. Er muss verheiratet sein, es sei denn, dass der Antragsteller die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt.
3. Es muss sich um eine geeignete Familie handeln, deren Adoptionswunsch angemessen begründet ist. Dies muss im Einklang mit dem Bericht über den sozialen
Hintergrund und die Bildung der Familie stehen.
4. Er muss nach den Gesetzen seines Aufenthaltsstaates berechtigt sein, ein Kind zu adoptieren. |
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| Artikel 5 |
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Kommt der zuständige Beamte nach Prüfung der Eignung des Antragstellers, dessen Begründung zum Adoptionsantrag, der gesetzlich notwendigen Zustimmungserklärungen zur Adoption (gesetzlicher Vertreter des Kindes sowie das Kind selbst nach Vollendung des 15. Lebensjahres) zum Schluss, dass das Kind dem
Antragsteller zur Adoption anvertraut werden kann, und dass die Adoption gegenwärtig und künftig zum körperlichen und geistigen Wohle des Kindes ist, so legt das Adoptionszentrum den Fall dem Adoptionsausschuss zur Entscheidung vor. Der Fall wird dann dem Innenminister vorgelegt, der die probeweise Aufnahme des Kindes im Ausland genehmigt. |
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| Artikel 6 |
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Der Antragsteller und sein Ehegatte haben grundsätzlich bei Übergabe des Kindes zu Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen.
Der Adoptionsausschuss kann dem Antragsteller und seinem Ehegatten die Erlaubnis erteilen, nicht persönlich erscheinen zu müssen, sofern das zu adoptierende Kind bereits in dem Land lebt, in dem der Antragsteller und sein Ehegatte ihren Wohnsitz haben oder sich sonst rechtmäßig aufhalten.
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3.3. Hat sich der Antragsteller nach Ablauf der Probezeit als geeignet erwiesen und der Adoptionsausschuss der Adoption zugestimmt, so muss die Adoption registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muss binnen 6 Monaten beim zuständigen thailändischen
District Office oder der thailändischen Botschaft/dem Konsulat im Aufenthaltsland erfolgen. |